Koppelungsgeschäft

Koppelungsgeschäft
Koppelungsgeschäft,
 
Vertrag, bei dem der Verkäufer einer Ware oder der Lieferant von Leistungen diese nur unter der Bedingung abgibt, dass der Erwerber gleichzeitig noch eine andere sachlich oder handelsüblich nichtzugehörige Ware oder Leistung abnimmt. Koppelungsgeschäfte können gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein; sie unterliegen der Missbrauchsaufsicht nach § 18 des Gesammelten gegen Wettbewerbsbeschränkungen und werden untersagt, wenn dadurch der Wettbewerb oder der Marktzutritt wesentlich beschränkt wird. Nichtig ist auch die Kopplung von Grundstückskaufvertrag und Architektenvertrag zugunsten eines bestimmten Architekten (§ 3 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. 11. 1971).
 
Im öffentlichen Recht stehen Koppelungsgeschäfte unter dem Gebot des Sachzusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung. Besteht dieser Sachzusammenhang nicht, sind sie unwirksam. Gültig ist z. B. die Vereinbarung zwischen der Behörde und einem privaten Dritten, diesem die Erteilung einer Baugenehmigung gegen Übernahme von Erschließungskosten zu versprechen.

Universal-Lexikon. 2012.

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